Tagespflege | Finanzierung


Um den Besuch in der Tagespflege bzw. des Tagescafé zu finanzieren gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. So können nach Prüfung und Erfüllung bestimmter Kriterien Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Betreuungsbedarf bzw. nach der jeweiligen Pflegestufe. Innerhalb der Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht zwischen Sachleistung und Geldleistung zu. Mit der Geldleistung muss der Pflegebedürftige seine Pflege in geeigneter Weise selber sicherstellen, beispielsweise durch eine Laienpflege. Die Sachleistungen erfolgen u. a. durch die Versorgung eines ambulanten Pflegedienstes oder der Tagespflege. Auch ist eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen ist möglich. Das bedeutete, dass der Anspruchsberechtigte neben der Tagespflege auch anteilig die Leistungen der ambulanten Pflege und/oder Geldleistungen beantragen kann. Bei der Kombination von Leistungen der Tagespflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder Pflegegeld der Gesamtanspruch erhöht der "normale" Anspruch des Betrages bei den Pflegekassen auf das 1,5-fache. Werden beispielsweise 50% der Leistung der teilstationären Tagespflege in Anspruch genommen, besteht daneben ein 100-prozentiger Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Letzterer erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50% der Leistung für die teilstationäre Tagespflege in Anspruch genommen werden.

Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit Leistungen über die Pflegekasse zu beziehen, bietet sich im Rahmen der Verhinderungspflege. Ist der pflegende Angehörige verhindert stehen immerhin 1.510 Euro im Jahr durch die Pflegeversicherung zur Verfügung, die für pflegerische Leistungen genutzt werden können. Diese Leistungen können nicht nur bis zu vier Wochen am Stück in Anspruch genommen werden, sondern auch an verschiedenen Tagen. So kommen sie ganz nach eigenem Bedarf den pflegenden Angehörigen entgegen. Vorraussetzung ist jedoch, dass der zu Pflegende vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und in eine der drei Pflegestufen eingruppiert ist.

Weiterhin können berechtigte Personen, wie beispielsweise Demenzerkrankte, zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Auch Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind, haben ggf. einen Anspruch. Der Betrag richtet sich im Einzelfall nach dem festgestellten Betreuungsaufwand von 1.200 bis zu 2.400 Euro pro Jahr. Die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft sind von den Gästen selbst zu entrichten. Sollte das eigene Einkommen nicht ausreichen, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger eine Kostenübernahme beantragt werden.

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